Legalisationsverfahren

1. Die Legalisation bedeutet die Bestätigung durch die vietnamesische Botschaft der Echtheit einer Unterschrift, der Amtseigenschaft, in welcher der/die Unterzeichner/-in gehandelt hat, und ggf. der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die deutsche öffentliche Urkunde versehen ist, damit sie in Vietnam verwendbar ist.

Bezüglich Legalisation einer vietnamesischen öffentlichen Urkunde zur Verwendung in Deutschland, bitte sich hier zu erkundigen.

2. Die Legalisation kann persönlich oder postalisch beantragt werden. Folgende Unterlagen sind einzureichen:

a) 01 vollständig ausgefüllter Antrag (Formular LS/HPH-2012/TK);

b) 01 Kopie des Ausweises des Antragstellers;

c) Urkunden, die zu legalisieren und bereits durch eine im Punkt 3 aufgelistete Stelle vorbeglaubigt sind, und 01 Kopie derselben zum Verbleib in der Botschaft;

d) 01 frankierter und adressierter Rückumschlag, wenn die Rücksendung von legalisierten Urkunden gewünscht wird;

e) Gebühr (*) in Bar oder Verrechnungsscheck  mit der Unterschrift des Kontoinhabers (Empfänger: Botschaft der S.R. Vietnam, Elsenstraße 3, 12435 Berlin).

(*) Für Anfragen zu Unterlagen steht die Konsularabteilung unter +49 30 53630 102/108 (in Bürostunden) oder visaberlin2011@yahoo.com gerne zur Verfügung.

3. Die Botschaft kann nur diejenigen Urkunden zur Legalisation annehmen, die von einer zuständigen deutschen Stelle mit Original-Unterschriften und Original-Stempeln vorbeglaubigt sind. In den Bundesländern ist dafür die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt. Bitte sich im Zweifelsfall beim Aussteller der Urkunde zu erkundigen, welche Stelle die Vorbeglaubigung erteilen kann.

In der Regel sind zuständig für:

a) Urkunden der Verwaltungsbehörden (z.B. Personenstandsurkunden, Meldebescheinigungen):

- Regierungspräsidenten; Präsident des Verwaltungsbezirks; Bezirksregierung;

- in Ländern, in denen keine Regierungsbezirke eingerichtet sind: die Landesinnenministerien;

- in Berlin: Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten;

Die Vorbeglaubigung durch ein Bezirks- oder Standesamt Berlin ist ebenfalls akzeptiert.

- in Bremen und Hamburg: Senatsverwaltung oder Behörde für Inneres;

- in Niedersachsen: Polizeidirektionen;

- in Rheinland-Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Kaiserslautern;

- in Sachsen: Landesdirektionen in Chemnitz, Dresden und Leipzig;

- in Sachsen-Anhalt: Landesverwaltungsamt in Magdeburg;

- in Thüringen: Landesverwaltungsamt in Weimar.

b) Gerichtliche und notarielle Urkunden:

Land- (Amts-)gerichtspräsidenten

c) Urkunden der Schulen oder Hochschulen:

wie für Urkunden der Verwaltungsbehörden;
In den folgenden Bundesländern gelten jedoch abweichende Zuständigkeiten:

- Baden-Württemberg: Ministerium für Kultur und Sport oder Ministerium für Wissenschaft und Forschung;

- Brandenburg: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur;

- Saarland: Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft;

d) Handelspapiere (Ursprungszeugnisse, Handelsrechnungen u.ä.):

Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern

e) Polizeiliche Führungszeugnisse:

Bundeszentralregister beim Bundesamt für Justiz in Bonn

Achtung: maschinell ausgestellte Führungszeugnisse sind nicht zu legalisieren, weil keine Unterschrift und Stempel zur Beglaubigung vorhanden ist.

4. Die Legalisation ist abzulehnen, wenn die Urkunden:

- rechtswidrig korrigiert oder gelöscht sind;

- widersprüchliche Angaben enthalten;

- gefälscht oder von einer Stelle ohne Befugnis ausgestellt sind;

- nicht mit Originalunterschriften und Originalsiegeln vorbeglaubigt sind.

- inhaltlich die Interessen des Staates Vietnam verletzen.